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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich


1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen LWB WeldTech AG (nachfolgend LWB) und allen Kunden/Kundinnen (nachfolgend Besteller) für sämtliche Leistungen. Sie bilden einen integrierten Bestandteil aller Verträge, unabhängig davon, ob es sich beim Besteller um juristische Personen oder Privatpersonen handelt. Sie gelten unabhängig von der Form (schriftlich, mündlich) und dem Ort des Vertragsabschlusses.
2. Die Geltung abweichender und/oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen und selbige werden auch durch eine Auftragsbestätigung nicht Vertragsinhalt. Nebenabreden und abweichende Abreden bedürfen der Schriftform.
3. Zur besseren Lesbarkeit werden nachfolgend die männlichen Formen verwendet, damit sind jedoch stets Personen alle Gender miteingeschlossen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss


1. Die Angebote von LWB sind grundsätzlich unverbindlich.
2. Unterlagen, Prospekte, Zeichnungen, Masse, Belastbarkeitswerte, Gewichtsangaben und Muster sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden. Dies gilt auch für Aussagen und schriftliche Erklärungen der Mitarbeitenden und Vertreter von LWB.
3. Mitarbeitende und Vertreter von LWB haben keine Vertretungsmacht, von diesen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen zu treffen.
4. Sämtliche Vereinbarungen sind erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem schriftlichen Vertragsabschluss rechtsgültig.

 

§ 3 Preise und Zahlungen


1. Ohne anderslautende Vereinbarung verstehen sich die Preise für Waren ab Werk bzw. Ex Works (EXW) gemäss INCOTERMS in Schweizer Franken exklusive Mehrwertsteuer.
2. Der Besteller gewährleistet die Richtigkeit seiner MwSt.-Nummer.
3. Ohne anderslautende Vereinbarung werden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig (ohne Abzüge). Ab Fälligkeit ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 8 % geschuldet.

4. Erfolgt die Zahlung nicht nach Vereinbarung, folgt eine 1. Mahnung ohne Mahngebühren, wird diese Mahnung nicht berücksichtigt folgt eine 2. Mahnung mit Mahngebühren von 20.–, wird diese Mahnung auch nicht beglichen wird eine 3. und letzte Mahnung mit Mahngebühren von 50.– verschickt. Nach erfolgloser 3. Mahnung behält sich LWB das Recht vor, Dritte mit dem Inkasso zu beauftragen. Der Besteller ist verpflichtet, allfällige Kosten/Gebühren des beauftragten Dritten als Verzugsschaden zu bezahlen.
5. Falls sich Umstände, die sich auf die Preisbildung wesentlich auswirken, zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und demjenigen der Lieferung massgeblich verändern sollten, behält sich LWB das Recht vor, den Preis für noch nicht erfolgte Lieferungen anzupassen. Der Besteller wird in diesem Fall so frühzeitig wie möglich schriftlich informiert. Die Lieferung der Vertragsware ist in diesem Fall nur geschuldet und wird erst freigegeben, wenn sich LWB und der Besteller auf einen neuen Preis geeinigt haben. Können sich LWB und der Besteller nicht einigen, so fällt der Vertrag ohne Entschädigungsfolge für die eine oder andere Partei dahin.

 

§ 4 Versand, Verpackung und Übergang von Nutzen und Gefahr


1. Ohne anderslautende Vereinbarung stellt LWB die Ware ab Werk bzw. Ex Works gemäss INCOTERMS bereit. Ein allfälliger Versand an den Besteller erfolgt deshalb auf Rechnung und Gefahr des Bestellers und ohne Gewährleistung der jeweils günstigsten Versandart.
2. Der Versand erfolgt in der Regel in Einwegverpackungen, die nicht zurückgenommen werden.
3. Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder mit Verladungsbeginn bei Abholung ab Werk.

§ 5 Lieferfrist und Teillieferungen


1. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
2. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch die Zulieferer von LWB.
3. Die Berechnung von Lieferfristen beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch im Zeitpunkt der Einigung über alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten.

4. Teillieferungen bleiben vorbehalten und sind separat zur Zahlung fällig.
5. Ohne anderslautende Vereinbarung haben Rahmen- und Abrufaufträge eine Laufzeit von 12 Monaten ab Zugang der Auftragsbestätigung und verpflichten den Besteller zur Abnahme der Gesamtmenge. Wenn der Besteller bis Ende des 12. Monates die Gesamtmenge nicht abgenommen hat, so kann LWB nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden Nachfrist von 4 Wochen die Restmenge liefern und den Gesamtpreis in Rechnung stellen.
6. Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Besteller bei Lieferverzug mit verbindlicher Frist nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenutztem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 60 Tagen geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn der Verzug grobfahrlässig oder vorsätzlich von LWB verursacht wurde. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch LWB verschuldet wurden, insbesondere Schäden infolge Lieferverzögerungen durch den Hersteller, Importeur oder höhere Gewalt (Streik, kriegerische Ereignisse etc.).

 

§ 6 Verzug des Bestellers

Befindet sich der Besteller mit der Annahme der Vertragsware im Verzug, so kann LWB nach unbenütztem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 30 Tagen:

- auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen; oder

- vom Vertrag zurücktreten und 25 % des Vertragspreises als Konventionalstrafe fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist.

 

§ 7 Toleranz bei Kostenvoranschlägen und Massenlieferungen

1. Ohne anderslautende Vereinbarung haben Kostenvoranschläge von LWB eine Toleranz von +/- 10 %. Überschreiten die Herstellungskosten diese Toleranzmarge, so holt LWB die Zustimmung des Bestellers für die Mehrkosten ein, bevor die Produktion weitergeführt wird. Verweigert der Besteller die Zustimmung für die Mehrkosten, so ist er in jedem Fall dazu verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Herstellungskosten von LWB zu bezahlen.
2. Bei Massenlieferungen mit einer Stückzahl von mindestens 100 schuldet der Besteller den vollen Vertragspreis, wenn die tatsächlich gelieferte Menge innerhalb einer Toleranzmarge von 5% liegt.

 

§ 8 Sonderanfertigungen


1. Bei Sonderaufträgen nach Zeichnungen, Muster und sonstigen Weisungen des Kunden ist jede Gewährleistung und Haftung von LWB ausgeschlossen, soweit der Mangel und/oder Schaden nicht von LWB selbst grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
2. Der Besteller gewährleistet, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Vorgaben gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle einer Verletzung gelten die Bestimmungen über die Freistellung gemäss § 12 hiernach.

§ 9 Gewährleistung und Haftung


1. Abweichungen jeder Art, die innerhalb von gesetzlichen, reglementarischen, branchenspezifischen oder usanzgemässen Toleranzen liegen, stellen keinen Mangel dar und schliessen jede Gewährleistung und Haftung von LWB aus.
2. Ansprüche aus bei einer übungsgemässen Untersuchung erkennbaren Vertragswidrigkeit sind verwirkt, wenn der Besteller diese nicht innert 10 Werktagen nach Übergabe der Lieferung am Erfüllungsort schriftlich bei der Geschäftsleitung von LWB (und nicht bei allfälligen Vertretern) schriftlich mitteilt, unter Angabe der Gründe sowie Rechnungs- und Auftragsnummer. Ansprüche aus anderen Vertragswidrigkeiten sind verwirkt, wenn der Besteller diese nicht innert 10 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei der Geschäftsleitung von LWB angezeigt hat.
3. Hat der Besteller vertragswidrige, d.h. mangelhafte, falsche oder quantitativ unzureichende Ware rechtzeitig gerügt, so hat er gegenüber LWB anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (insbesondere Wandelung und Minderung) ausschliesslich das Recht auf Beseitigung des Mangels (kostenlose Nachbesserung). LWB hat die Wahl, anstelle der kostenlosen Nachbesserung innert angemessener Frist eine Ersatzlieferung vorzunehmen.
4. Kann ein erheblicher Mangel trotz wiederholter Nachbesserung von LWB nicht behoben werden, so kann der Besteller die gesetzlichen Mängelrechte ausüben. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht in keinen Fall.
5. Nachbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist - ausser für ersetzte Teile - nicht.
6. Die Rücksendung beanstandeter Ware darf nur mit der vorherigen schriftlichen Einwilligung von LWB erfolgen.

7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch fehlerhafte Bedienung, natürliche Abnützung (Verschleiss), mangelnde Wartung, elektrische Einflüsse, Elementarschäden wie Blitze, Wasser, etc., Eingriff oder Veränderung bzw. Verwendung und Vermischung von Teilen fremder Herkunft ohne die Zustimmung von LWB, verursacht werden.
8. Die Haftung von LWB ist beschränkt auf vorsätzliche und grobfahrlässige Schadenzufügung. LWB haftet nur für den direkten, unmittelbaren Schaden. Die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie namentlich entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Imageschäden, Haftungsschäden, Rechtsverfolgungsschäden, Schäden an anderen Gütern etc. wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
9. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Lieferung der Vertragsware an den Besteller.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt und Rücknahmerecht


1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von LWB bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus allen Geschäften, einschliesslich Ansprüche aus Kontokorrentverhältnis und in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräusserung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
3.1 Veräussert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er LWB bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräusserung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten- einschliesslich etwaiger Saldoforderungen- sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräussert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller LWB mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. LWB nimmt die Abtretung an.
3.2 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller LWB die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

3.3 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräusserung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Nachlassverfahren), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist LWB berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Ausserdem kann LWB nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
4. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller LWB unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LWB nach erfolgloser Mahnung zur Rücknahme der Vertragsware berechtigt. Der Besteller ist zu deren Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, dass LWB dies ausdrücklich erklärt. LWB ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Ware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
 

§ 11 Immaterialgüterrechte

1. An der Vertragsware behält LWB in vollem Umfang sämtliche ihr zustehenden Immaterialgüterrechte, insbesondere alle Patent-, Modell-, Design-, Urheber-, Persönlichkeits-, Namens- und Firmenrechte sowie die Rechte am Know-how. Vorbehaltlich einer anderslautenden, schriftlichen Regelung räumt LWB dem Besteller kein Recht zum Gebrauch der ihr zustehenden Immaterialgüterrechte.
2. Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und andere Dokumente und Daten - unabhängig vom Trägermedium - bleiben im ausschliesslichen Eigentum von LWB. Kopieren, Gebrauch oder Übertragung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung von LWB zulässig.

 

§ 12 Freistellung

1. Der Besteller ist verpflichtet, LWB freizustellen gegenüber allen Ansprüchen von Dritten für Schäden, die infolge einer Verletzung der Verpflichtungen des Bestellers verursacht wurden. Die Freistellung umfasst dabei auch die Kosten, welche LWB im Zusammenhang mit der Prüfung, Abwehr oder Anerkennung von Ansprüchen des Dritten entstehen, sowie allfällige Gebühren oder Strafen.
2. LWB wird dem Besteller unverzüglich eine Mitteilung in schriftlicher Form von jedem anhängig gemachten Verfahren und jeder sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen zukommen lassen, soweit sie beabsichtigt, eine Freistellung zu beanspruchen.
3. Vorbehaltlich entgegenstehender Vorschriften des anwendbaren Rechts kann der Besteller:

a) gemeinsam mit LWB am jeweiligen Verfahren teilnehmen; und

b) nach eigenem Gutdünken die Angelegenheit rechtswirksam durch Vergleich oder in anderer Weise erledigen, soweit diese Erledigung dazu führt, dass der Dritte die Erledigung aller Ansprüche gegenüber LWB in rechtswirksamer Weise schriftlich erklärt und LWB nicht in anderer Weise nachteilig betroffen wird.

 

§ 13 Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von LWB in Wünnewil.

 

§ 14 Datenschutz

Betreffend Datenschutz gilt die separate Datenschutzerklärung, welche auf der Homepage von LWB aufgeschaltet ist, in der jeweils aktuellen Fassung.


§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen so zu ersetzen, dass ihr wirtschaftlicher Zweck soweit zulässig gewahrt wird.

 

§ 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alle Rechtsbeziehungen sowie die im Rahmen der Vertragsabwicklung abgeschlossenen Ausführungsgeschäfte unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Tafers/FR.

AGB's LWB

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